1. Erster
Besuch im Quartal beim Hausarzt:
Sie zahlen die Gebühr von EUR 10.- und erhalten eine Quittung.
(vgl. Pos. 3)
2. Erster
Besuch im Quartal beim Wochenend- oder Mittwoch-Dienst:
Sie zahlen die im Notdienst noch einmal eine Gebühr von EUR
10.- und erhalten eine „Notfall-Quittung“ - dies gilt nicht
beim EIGENEN Hausarzt! (vgl. Pos. 4, 5 + 6)
3. Wann wird die „normale“
Hausarztquittung wieder gebraucht?
Wenn Ihr Hausarzt Urlaub hat oder krank ist, legen Sie diese
Quittung bei einem beliebigen Vertretungsarzt vor, er muss aber auch
Hausarzt sein.
4. Wann wird die
Notdienst-Quittung wieder gebraucht?
Wenn Sie noch einmal irgendeinen Notdienst aufsuchen müssen -
dies gilt auch im Krankenhaus, sofern Sie dort nicht stationär
bleiben, und es gilt auch beim EIGENEN Hausarzt sofern Sie zum
Dienst zum 1. Mal hingehen; also: besser diese Quittung bis zum Ende
des Quartals zusammen mit der Versichertenkarte aufbewahren und
immer dabei haben!
5. Was mache ich also, wenn
mein Hausarzt Urlaub hat oder krank ist?
Sie nehmen unbedingt Ihre normale Quittung aus dem laufenden Quartal
mit zu dem Vertretungskollegen Ihrer Wahl - also: an einem sicheren
Ort aufheben!
6. Was
mache ich also, wenn ich samstags abends dringend zu einem Arzt
muss?
Sie nehmen Ihre Quittung vom letzten Notdienstbesuch im laufenden
Quartal mit und zeigen sie zusammen mit Ihrer Versichertenkarte vor.
Waren Sie noch nicht beim Notdienst ? – Dann nehmen Sie wieder EUR
10.- mit und führen Sie die Quittung, die Sie dann ja bekommen, bis
Quartalsende sowie Ihre Versichertenkarte stets mit sich!
7. Was mache ich, wenn ich am
Wochenende oder mittwochs ins Krankenhaus muss - nur ambulant, z.B.
zum Röntgen?
Antwort wie 6.
Am besten: Ins Krankenhaus nur mit Überweisung vom ambulanten
Notdienst.
8. Was mache ich, wenn ich
schon von Zuzahlungen befreit bin?
Sie müssen Ihr Zuzahlungsbefreiungskärtchen stets dabei haben und
vor jedem Arztkontakt vorzeigen, und zwar am besten, ohne dass
danach gefragt wird. Denn dies gilt auch im Notdienst, und nicht
jeder Kollege denkt daran, Sie nach einem Befreiungskärtchen zu
fragen.
9. Was mache ich, wenn ich in
einem Quartal noch nicht bei meinem Hausarzt war, aber zu einem
Vertretungsarzt gehen muss, während mein eigentlicher Hausarzt
Urlaub hat (oder krank ist)?
Sie zahlen die EUR 10.- bei einem Vertretungskollegen Ihrer
Wahl. Bringen Sie die dort erhaltene Quittung anschließend in Ihre
Hausarztpraxis mit, wenn Ihr Hausarzt wieder da ist. Sie müssen bei
ihm nicht noch einmal zahlen.
10. Kann ich sämtliche
Quittungen nach Quartalsende einfach in den Müll werfen?
Tun Sie dies bitte nur, wenn Sie 100%ig wissen,
dass Sie keine Zuzahlungsbefreiung beantragen werden, dass Sie
also an die 2%-Summe oder im Falle des Bestehens einer
chronischen Erkrankung (s. auch Pos. 11) an die Grenze von 1%
Ihres Jahresbrutto-Einkommens nicht heran kommen – und am
Jahresanfang kann man dies nie genau wissen; denn jeder
Krankenhausaufenthalt (und sei er noch so unvorhergesehen)
kann Sie bis zu EUR 280.- pro Kalenderjahr kosten, nämlich
EUR 10.- pro Tag für höchstens 28 Tage im Jahr.
Also: Werfen Sie die Quittungen anstatt in den Müll lieber in ein
für derlei Nachweise vorgesehenes Behältnis, welches an einer
bekannten Stelle aufbewahrt und immer wieder gefunden wird.
11. Befreiung von der
Zuzahlung:
Prinzipiell ist es so, dass sämtliche Jahresbrutto-Einnahmen eines
Haushaltes zusammen gerechnet werden. Die Zuzahlungsgrenze
liegt bei üblicherweise 2% dieser Summe - fragen Sie bitte bei
Ihrer Krankenkasse nach, ob die Zuzahlungsgrenze bei 2% pro Haushalt
oder bei 2% pro Versichertem festgelegt wird!
Wenn Sie eine
Krankheit haben, aufgrund derer Sie
1. regelmäßig mindestens ein
Medikament benötigen,
2.
ohne dessen Einnahme oder
Verabreichung Sie eine deutliche Verminderung Ihrer Lebensqualität
zu befürchten hätten UND
3.
wenn Sie in den vier Quartalen
vor Antragstellung mind. 1x pro Quartal bei Ihrem Hausarzt waren -
so die 3 Bedingungen - haben Sie das Recht, einen Antrag auf
Anwendung der „Chroniker-Regelung“ zu stellen.
Dies würde
bedeuten, dass Sie nach Zuzahlung von 1% Ihres Jahresbrutto-
Einkommens von sämtlichen Zuzahlungen befreit würden.
Eine Befreiung
von der Zuzahlung kann von den Krankenkassen eben- falls bei
Teilnahme an einem DMP (s. oben:
Therapie-Möglichkeiten
(Standard)) aus- gesprochen und auf einem Kärtchen bescheinigt
werden.
12. Muss ich denn eigentlich
immer die Gebühr zahlen oder gibt es Ausnahmen?
Es gibt tatsächlich Ausnahmen: Die Gebühr ist nicht zu zahlen, wenn
-
Ihr eigener Hausarzt Notdienst hat und Sie die Gebühr zuvor schon
bei ihm gezahlt haben.
-
Sie zu Ihrem eigenen Hausarzt gehen, bei dem Sie die Gebühr vorher
schon gezahlt haben, als er zufällig auch Notdienst hatte.
-
Sie nur eine Impfung oder eine Vorsorge-Untersuchung bekommen
-
Sie die Gebühr bei einem Vertretungsarzt bereits vorher gezahlt
haben (Quittung !)
-
Sie mit unserer Quittung danach zu einem Vertretungsarzt gehen (z.B.
wenn ihr Hausarzt krank ist oder Urlaub hat)
-
Sie bei Ihrem Hausarzt waren, als dieser Notdienst hatte und dann in
seine normale Sprechstunde gehen.
-
Sie im lfd. Quartal schon zum zweiten Mal zum Notdienst müssen
(Quittung! muss auch beim eigenen Hausarzt gezeigt werden!)
-
Sie schon bei Ihrem Hausarzt waren und dieser dann selbst Notdienst
hat.
-
Sie umgezogen sind um Ihr ehemaliger Hausarzt Ihnen eine Überweisung
geschrieben hat mit dem Aufdruck „Wohnortwechsel“ - gleiches gilt
für den Umzug in ein Pflegeheim, und sei es auch nur zur
Kurzzeitpflege (für Ihren Urlaub findet diese Regelung jedoch leider
keine Anwendung)
-
Sie in Urlaub fahren und eine Behandlung dort wahrscheinlich nötig
sein wird
-
Sie mit Überweisung zum Facharzt oder in eine Krankenhaus-Ambulanz
gehen (im Notdienst mit der Überweisung des Wochenend- oder
Mittwochdienstes)
-
Sie mit einer Überweisung vom Facharzt zum Hausarzt gehen
-
Sie im Besitz eines Befreiungskärtchens sind (s. auch Position 11)
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