Dr. med. Elke Amro Akupunktur

 

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Zuzahlungsregelung (Stand 4/07)
 
Ein Wort zur geltenden  Zuzahlungsregelung in Arztpraxen:
 

1. Erster Besuch im Quartal beim Hausarzt:
 
Sie zahlen die Gebühr von  EUR 10.- und erhalten eine Quittung. (vgl. Pos. 3)


2. Erster Besuch im Quartal beim Wochenend- oder Mittwoch-Dienst:
 
Sie zahlen die im Notdienst noch einmal eine Gebühr von  EUR 10.- und erhalten eine „Notfall-Quittung“ - dies gilt nicht beim EIGENEN Hausarzt! (vgl. Pos. 4, 5 + 6)


3. Wann wird die „normale“ Hausarztquittung wieder gebraucht?
 
Wenn Ihr Hausarzt Urlaub hat  oder krank ist, legen Sie diese Quittung bei einem beliebigen Vertretungsarzt vor, er muss aber auch Hausarzt sein.


4. Wann wird die Notdienst-Quittung wieder gebraucht?
 
Wenn Sie noch einmal irgendeinen Notdienst aufsuchen müssen  - dies gilt auch im Krankenhaus, sofern Sie dort nicht stationär bleiben, und es gilt auch beim EIGENEN  Hausarzt sofern Sie zum Dienst zum 1. Mal hingehen; also: besser diese Quittung bis zum Ende des Quartals zusammen mit der Versichertenkarte aufbewahren und immer dabei haben!


5. Was mache ich also, wenn mein Hausarzt Urlaub hat oder krank ist?
 
Sie nehmen unbedingt Ihre normale Quittung aus dem laufenden Quartal mit zu dem Vertretungskollegen Ihrer Wahl - also: an einem sicheren Ort aufheben!


 6. Was mache ich also, wenn ich samstags abends dringend zu einem Arzt muss?
 
Sie nehmen Ihre Quittung vom letzten Notdienstbesuch im laufenden Quartal mit und zeigen sie zusammen mit Ihrer Versichertenkarte vor.
Waren Sie noch nicht beim Notdienst ? – Dann nehmen Sie wieder EUR 10.- mit und führen Sie die Quittung, die Sie dann ja bekommen, bis Quartalsende sowie Ihre Versichertenkarte stets mit sich!


7. Was mache ich, wenn ich am Wochenende oder mittwochs ins Krankenhaus muss - nur ambulant, z.B. zum Röntgen?
 
Antwort wie 6.
Am besten: Ins Krankenhaus nur mit Überweisung vom ambulanten Notdienst.


8. Was mache ich, wenn ich schon von Zuzahlungen befreit bin?
 
Sie müssen Ihr Zuzahlungsbefreiungskärtchen stets dabei haben und vor jedem Arztkontakt vorzeigen, und zwar am besten, ohne dass danach gefragt wird. Denn dies gilt auch im Notdienst, und nicht jeder Kollege denkt daran, Sie nach einem Befreiungskärtchen zu fragen.


9. Was mache ich, wenn ich in einem Quartal noch nicht bei meinem Hausarzt war, aber zu einem Vertretungsarzt gehen muss, während mein eigentlicher Hausarzt Urlaub hat (oder krank ist)?
 
Sie zahlen die  EUR 10.- bei einem Vertretungskollegen Ihrer Wahl. Bringen Sie die dort erhaltene Quittung anschließend in Ihre Hausarztpraxis mit, wenn Ihr Hausarzt wieder da ist. Sie müssen bei ihm nicht noch einmal zahlen.


10. Kann ich sämtliche Quittungen nach Quartalsende einfach in den Müll werfen?
 
Tun   Sie dies bitte nur,  wenn Sie 100%ig wissen, dass Sie keine Zuzahlungsbefreiung beantragen werden,  dass Sie also an die  2%-Summe oder im Falle des Bestehens einer chronischen Erkrankung  (s. auch Pos. 11) an die Grenze von 1% Ihres Jahresbrutto-Einkommens nicht heran kommen –  und am Jahresanfang kann man dies nie genau wissen;  denn jeder Krankenhausaufenthalt  (und sei er noch so unvorhergesehen)  kann Sie bis zu  EUR 280.- pro Kalenderjahr kosten, nämlich  EUR 10.- pro Tag für höchstens 28 Tage im Jahr.
Also: Werfen Sie die Quittungen anstatt in den Müll lieber in ein für derlei Nachweise vorgesehenes Behältnis, welches an einer bekannten Stelle aufbewahrt und immer wieder gefunden wird. 


11. Befreiung von der Zuzahlung:
 
Prinzipiell ist es so, dass sämtliche Jahresbrutto-Einnahmen eines Haushaltes zusammen gerechnet werden. Die  Zuzahlungsgrenze liegt bei üblicherweise 2% dieser Summe -  fragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse nach, ob die Zuzahlungsgrenze bei 2% pro Haushalt oder bei 2% pro Versichertem festgelegt wird!

Wenn Sie eine Krankheit haben, aufgrund derer Sie

1. regelmäßig mindestens ein Medikament benötigen,
2.
ohne dessen Einnahme oder Verabreichung Sie eine deutliche Verminderung Ihrer Lebensqualität zu befürchten hätten UND 
3.
wenn Sie in den vier Quartalen vor Antragstellung mind. 1x pro Quartal bei Ihrem Hausarzt waren - 
so die 3 Bedingungen - haben Sie das Recht, einen Antrag auf Anwendung der „Chroniker-Regelung“ zu stellen.

Dies würde bedeuten, dass Sie nach Zuzahlung von 1% Ihres Jahresbrutto- Einkommens von sämtlichen Zuzahlungen befreit würden.

Eine Befreiung von der Zuzahlung kann von den Krankenkassen eben- falls bei Teilnahme an einem DMP (s. oben: Therapie-Möglichkeiten (Standard)) aus- gesprochen und auf einem Kärtchen bescheinigt werden.


12. Muss ich denn eigentlich immer die Gebühr zahlen oder gibt es Ausnahmen?
 
Es gibt tatsächlich Ausnahmen: Die Gebühr ist nicht zu zahlen, wenn

  • Ihr eigener Hausarzt Notdienst hat und Sie die Gebühr zuvor schon bei ihm gezahlt haben.

  • Sie zu Ihrem eigenen Hausarzt gehen, bei dem Sie die Gebühr vorher schon gezahlt haben, als er zufällig auch Notdienst hatte.

  • Sie nur eine Impfung oder eine Vorsorge-Untersuchung bekommen

  • Sie die Gebühr bei einem Vertretungsarzt bereits vorher gezahlt haben (Quittung !)

  • Sie mit unserer Quittung danach zu einem Vertretungsarzt gehen (z.B. wenn ihr Hausarzt krank ist oder Urlaub hat)

  • Sie bei Ihrem Hausarzt waren, als dieser Notdienst hatte und dann in seine normale Sprechstunde gehen.

  • Sie im lfd. Quartal schon zum zweiten Mal zum Notdienst müssen (Quittung! muss auch beim eigenen Hausarzt gezeigt werden!)

  • Sie schon bei Ihrem Hausarzt waren und dieser dann selbst Notdienst hat.

  • Sie umgezogen sind um Ihr ehemaliger Hausarzt Ihnen eine Überweisung geschrieben hat mit dem Aufdruck „Wohnortwechsel“ - gleiches gilt für den Umzug in ein Pflegeheim, und sei es auch nur zur Kurzzeitpflege (für Ihren Urlaub findet diese Regelung jedoch leider keine Anwendung)

  • Sie in Urlaub fahren und eine Behandlung dort wahrscheinlich nötig sein wird

  • Sie mit Überweisung zum Facharzt oder in eine Krankenhaus-Ambulanz gehen (im Notdienst mit der Überweisung des Wochenend- oder Mittwochdienstes)

  • Sie mit einer Überweisung vom Facharzt zum Hausarzt gehen

  • Sie im Besitz eines Befreiungskärtchens sind (s. auch Position 11)

 
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